Satzung des Nordic Cat Club e.V.
§1 | Name und Sitz des Vereins |
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Der Verein führt den Namen „ NORDIC CAT CLUB “ im
nachfolgenden NCC genannt.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Helmstedt
unter der Nummer VR 130578 eingetragen worden, nach der Eintragung lautet der
Name „ Nordic Cat Club e. V. “
Der Verein hat seinen Sitz in Helmstedt und wurde am
07.05.2005 errichtet. Der Verein ist national und international tätig. |
§2 | Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins |
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Hauptziel des NCC eV ist die Förderung und Unterstützung
des Katzenschutzes. Der Verein ist ein Rassekatzenverein zur Förderung,
Artenschutz, Zucht und Reinhaltung der einzelnen Katzenrassen auf
internationaler Ebene. Dabei werden Erfahrungen und Kenntnisse über Zucht,
Haltung und Umgang mit Rassekatzen unter den Vereinsmitgliedern ausgetauscht. In
erster Linie gehört dazu der Artenschutz aller Rassekatzen- bzw. Schutz der
Hauskatzenarten und das allgemeine Verständnis für die Tiere, ihr Wesen und
Wohlergehen zu wecken und zu fördern.
Beratung aller Katzenfreunde in Fragen der Katzenhaltung
und -zucht, sowie in vertretbarem Rahmen bei Katzenkrankheiten. Ausarbeitung,
Durchsetzung und Einhaltung von Zucht- und Haltungsrichtlinien als Verschärfung
zum gültigen Tierschutzgesetz zum Wohle der Tiere.
Die Zusammenarbeit in jedem vertretbaren Rahmen mit allen
Katzenzuchtvereinen, Tierschutzvereinen und Katzenhaltern auf sachlicher
Grundlage im In- und Ausland sollen helfen, Tiermisshandlungen und
Tierquälereien zu verhüten.
Zucht von Katzen mit Führung eines Zuchtbuches und
Erstellung von Ahnentafeln, damit nur mit gesunden und reinrassigen Tieren
kontrolliert gezüchtet wird. Zuchtverbot, Ausschluss und Bekämpfung von
Züchtern, die Katzen an Tierhändler, Versuchslabors oder ähnliche Personen
abgeben oder vermitteln.
Initiativen gegen Schwarz- und Mischlingszüchter, die ohne
Papiere und mit Liebhabertieren züchten die weder vom Verein noch vom Züchter
zur Zucht zugelassen wurden bzw aus gutem Grund einem Zuchtverbot oder einer
Zuchtsperre unterliegen.
Förderung und Unterstützung von Kastrationsprogrammen zum
Schutz wildlebender Katzen in Zusammenarbeit mit Tierärzten und anderen
Tierschutzorganisationen.
Vermittlung von Interessenten an Züchter und
Zuchtkaterhalter, sowie Vermittlung von Katzenammen. Im Deckkaterverzeichnis
werden nur gesunde Tiere aufgenommen und geführt. Unregelmäßige Kontrollen
sollen Käfighaltung bzw. ohne ständigen Kontakt zu Menschen und Katzenhaltung
ohne Fürsorge verhindern.
Organisation und Durchführung von internationalen
Katzenausstellungen und Ausbildung von Katzenrichtern, die besonders auf das
Wesen einer Katze und ihre dadurch erkennbare artgerechte Haltung großen Wert
legen:
Menschen soll das Wesen und die
Schönheit der Katzenrassen artgerecht nahe gebracht werden und
Katzenschutzorganisationen sollen für Aufklärungszwecke und Vermittlung
herrenloser Katzen Käfige und Stände zur Verfügung gestellt werden.
Der Verein führt ein eigenes Zuchtbuch und erstellt
Stammbäume (Ahnentafeln).
Strenge Überprüfung der Zwinger und Einhaltung der
tierschützerischen Maßnahmen.
Der Verein kann sich ggf. einer Dachorganisation
anschließen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ist ausschließlich und unmittelbar
Gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der NCC eV verfolgt keinerlei konfessionelle oder politische
Interessen oder Ziele.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§3 | Erwerb der Mitgliedschaft |
1. |
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
ohne Rücksicht auf Beruf, gesellschaftlichen Stand, Weltanschauung, Beruf,
Staatsangehörigkeit und Konfession werden. Ein aus dem NCC eV ausgeschlossenes
Mitglied kann nicht mehr Mitglied dieses Vereines werden.
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2. |
Die Mitgliedschaft wird erhoben durch:
a) einen vom Beitretenden, bei Minderjährigen zusätzlich vom gesetzlichen
Vertreter, zu unterzeichnenden schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen
muss sich deren gesetzlicher Vertreter gesondert schriftlich zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge verpflichten.
b) den Aufnahmebeschluss des Vorstandes
innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung. |
3. |
Der Vorstand kann die Aufnahme aus wichtigem Grund durch
schriftliche oder mündliche Erklärung ablehnen, ohne verpflichtet zu sein, dem
Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen. Dem Antragsteller stehen gegen
die Entscheidung keine Rechtsmittel zu. |
4. |
Jeder Zwinger erhält als Nachweis eine Zwingerurkunde, in der Vor- und Nachname
des Mitglieds, Name des eingetragenen Zwingers, Tag des Eintritts in den Verein
und die Mitgliedsnummer eingetragen sind, um sich bei Bedarf als Vereinszüchter
auszu-weisen. Außerdem erhält jedes Mitglied ein Exemplar der Satzung. Die
Mitgliedschaft beginnt rechtswirksam mit Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages
auf dem Vereinskonto. |
5. |
Eine
Mitgliedschaft, außer Förder-, Freundschafts- oder Ehrenmitgliedschaften, in
einem anderen Katzenverein ist verboten und ein Ausschlussgrund. Sie dürfen
weder Zwingerregistrierung noch Stammbäume von diesem in Anspruch nehmen.
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6. |
Ummeldungen
in der Art der Mitgliedschaft (§4) sind nur jeweils zum Jahresende unter
Einhaltung einer dreimonatigen Antragsfrist möglich und bedürfen der
Schriftform. |
§4 | Art der Mitgliedschaft |
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Die Mitglieder werden eingeteilt in: |
1. |
Ordentliche Einzel-/Vollmitglieder |
2. |
Ordentliche Familienmitglieder
können alle Personen eines Einzel-/Vollmitgliedes werden, die in einem Haushalt mit ihm zusammen leben, z.B. Ehegatten oder Lebenspartner. |
3. |
Jugendliche/Ermäßigte Mitglieder
unter 18 Jahre oder Schüler, Auszubildende, Studenten.
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4. |
Freundschafts-/Fördermitglieder unterstützen den NCC e.V. ideell und materiell, haben kein Zuchtrecht beim NCC e.V., können jedoch in einem anderen Verein züchten. |
5. |
Ehrenmitglieder haben sich in
besonderer Weise um den Verein verdient gemacht. Für die Ernennung ist ein
einstimmiger Beschluss des Vorstands erforderlich. Aktive Vorstandsmitglieder ab
dem neunten Kalenderjahr. Befreiung von
der Beitragszahlung mit aktivem und passivem Wahlrecht. |
§5 | Ende der Mitgliedschaft |
1. |
Die Mitgliedschaft endet durch: Kündigung, Ausschluss oder Tod. |
2. |
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein. Bei Kündigung oder Ausschluss endet die Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrages erst mit Ende des Kalenderjahres. |
3. |
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Sie ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen durch zusätzliche Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters. Bei wichtigen Gründen kann der Vorstand Ausnahmen
von der Kündigungsfrist zulassen. |
4. |
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden: wegen vereinsschädigendem Verhalten,bei nicht fristgerechter Zahlung der Beiträge oder sonstigen Gebühren,bei Verstößen gegen die Satzung und schwerwiegenden Verstößen gegen die Zucht-, Haltungs-, und Ausstellungsrichtlinien, sowie Unterschlagung von Vereinsvermögen. |
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Dem auszuschließenden Mitglied sind die Gründe seines Ausschlusses durch den Vorstand schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf Widerspruch, sowie auf Anhörung und Teilnahme an der betreffenden Sitzung des Rechts- und Widerspruchsausschusses. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft dann der Rechts- und Widerspruchsausschuss gemäß §3 Abs. 3 der Satzung. Die Mitglieder des Rechts- und Widerspruchsausschusses sind an die Widerspruchsordnung des Vereins gebunden. Insbesondere sind alle Mitglieder des Rechts- und Widerspruchsausschusses verpflichtet, über den Hergang der Beratung Stillschweigen zu bewahren. Der Rechts- und Widerspruchsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. |
§6 | Mitgliedsbeitrag |
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Zur Deckung der laufenden Vereinskosten und zur Durchführung der Vereinsziele wird von den Mitgliedern des NCC e.V. ein Jahresbeitrag erhoben. Eine Aufnahmegebühr wird nicht verlangt. Die Ehrenmitglieder sind von dieser Zahlungspflicht befreit. |
1. |
Der Jahresbeitrag wird jedes Jahr auch ohne die Zusendung einer Rechnung fällig und ist für das kommende Kalenderjahr im voraus innerhalb der letzten vier Wochen des alten Kalenderjahres zu bezahlen, Mahngebühren werden ab der ersten Mahnung erhoben. Eine Zahlungsbestätigung kann in Form eines Stempels im Mitgliedsausweis,
einer Email oder einer Quittung durch den NCC e.V. erfolgen |
2. | Familienmitglieder zahlen für die erste Person (Einzelmitglied) den vollen Mitgliedsbeitrag und für den Ehegatten den ermäßigten Mitgliedsbeitrag (Familienmitglied). |
3. | Jugendliche Mitglieder über 18 Jahre ohne eigenes Einkommen (Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehrpflichtige) zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag. |
4. | Mitglieder, die unterjährig dem Verein beitreten, zahlen für jeden Monat 1/12 des vollen Jahresbeitrages. |
5. | Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt. |
6. | Bei Minderjährigen Mitgliedern verpflichtet sich der gesetzliche Vertreter durch seine zusätzliche Unterschrift (siehe §3) zur pünktlichen Zahlung des Jahresbeitrages. |
§7 | Gebühren und Zahlungsweise |
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Sonstige Gebühren werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt und schriftlich oder per Email in Form einer Rechnung erhoben. Dienstleistungen, die auf Grund fehlender oder falscher Angaben des Mitglieds erbracht wurden, sind vom Mitglied zu vergüten. |
§8 | Vorstand |
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Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Zuchtausschuss und die Jahreshauptversammlung. |
1. |
Der Vorstand besteht aus drei gleichgestellten Personen:
dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden und dem Zuchtbuchamt |
2. |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB durch alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Für alle Angelegenheiten und Entscheidungen ist der Vorstand zuständig. |
3. |
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf fünf Jahre aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Vorstandsmitglied können nur Vollmitglieder aus dem Kreis des Vereins werden, die mindestens ein Jahr im Verein als Vollmitglied sind. |
4. |
Zum erweiterten Vorstand können gewählt werden:
Zuchtausschuss, der die Haltung und Aufzucht von Würfen, Reinhaltung der
l Rassen und die genetische Vererbung kontrolliert.
Rechts- und Widerspruchsausschuss, der rechtliche Angelegenheiten innerhalb
l des Vereins überwacht.
5. |
Die Wiederwahl von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis nach der Wahl ihrer Nachfolger im Amt. |
6. |
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht. | |
§9 | Ordentliche Mitgliederversammlung |
1. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich und zwar innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres statt. |
2. |
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
Bericht über das Vereinsleben, namentlich über das zurückliegende Vereinsjahr
Kassenbericht des Schatzmeisters
Bericht des Kassenprüfers
Entlastung des Vorstands, namentlich des Schatzmeisters
Vorstandswahl, soweit eine Neuwahl ansteht
Wahl von je drei Mitgliedern des Rechts- und Widerspruchsausschusses,
l soweit eine Neuwahl ansteht
Wahl von zwei Kassenprüfern
Satzungsänderungen mit Angabe der Änderung |
3. |
Zwei Mitglieder haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den vom Vorstand unterschriebenen Jahresabschluss und die Buchführung des Vereins anhand der Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. |
4. |
Der Ort, an dem die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils stattfindet, wird vom Vorstand festgelegt. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht, ansonsten findet die Mitgliederversammlung am Sitz des Vereins statt. |
§10 | Außerordentliche Mitgliederversammlung |
1. |
Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies für erforderlich und zweckmäßig erachtet. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Benennung der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt. |
2. |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben am Sitz des Vereins stattzufinden. |
§11 | Durchführung der Mitgliederversammlungen |
1. |
Zu den Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand schriftlich unter Benennung der Tagesordnung einzuladen. Zwischen dem Tag des Versands der Einladung per Post und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens dreißig Tagen liegen. |
2. |
Anträge von Mitgliedern auf Erweiterung der Tagesordnung müssen schriftlich mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Nur dann können sie auf die Tagesordnung gesetzt werden, jedoch nur, wenn sie nicht auf eine Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Änderung der Beiträge oder Änderung im Vorstand hinzielen. |
3. |
Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. |
4. |
Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung oder dem Gesetz eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. |
5. |
Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Sind in einer, mit einer solchen Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung, nicht drei Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen, ist die Versammlung in diesem Punkt nicht beschlussfähig. |
6. |
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von wenigstens 9/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sind in einer, mit einer solchen Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung, nicht drei Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen, ist die Versammlung in diesem Punkt nicht beschlussfähig. |
7. |
Der Vorstand hat dann mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher eine Beschlussfassung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder genügt. Hierauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen. |
8. |
Stimm- und Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr am Tage der Mitgliederversammlung vollendet haben und den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben. |
9. |
Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jedoch eine andere Abstimmungsart, insbesondere auch geheime Abstimmung,
festsetzen. |
10. |
Über den Gang der Mitgliederversammlung ist durch den Geschäftsführer oder ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes anwesendes Mitglied eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. |
11. |
Den Vorsitz in der Versammlung hat der erste und zweite Vorsitzende des Vorstands oder ein Vorsitzender und der Geschäftsführer. Ist von diesen keiner anwesend, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes. |
§12 | Vereinsvermögen |
1. |
Das Vereinsvermögen darf nur zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden. Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil. |
2. |
Die Mitglieder erhalten - abgesehen von Zuschüssen (nur ersetzbare Auslagen belegbar durch Quittungen etc.), die zur Erfüllung von Aufgaben zur Erreichung der Ziele des Vereins dienen - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
2.1 |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NCC e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
2.2 |
Jegliche Ausgaben sind mit dem Vorstand im Vorfeld abzustimmen und von der Mehrheit des Vorstandes zu genehmigen. Ohne eine positive Genehmigung ist der NCC e.V. von jeglicher Zahlungspflicht befreit. Insbesondere ist bei der positiven Genehmigung einer Ausstellung eine einstimmige Wahl notwendig, ausgenommen sind Enthaltungen. |
3. |
Der Vorstand hat alljährlich, im Rahmen des Kassenberichts, in der ordentlichen Mitgliederversammlung über den Stand und die Verwaltung des Vereinsvermögens Rechenschaft abzulegen. |
4. |
Bei der Auflösung des Vereins ist das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere §51 BGB) durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung oder Gemeinschaft zum Zweck des Tierschutzes zu übergeben. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, tierschützerische Zwecke zu verwenden. |
5. |
Stehen hierfür mehrere Einrichtungen auf der Mitgliederversammlung zur Debatte und findet sich keine Mehrheit für eine dieser Einrichtungen, so ist das verbliebene Vereinsvermögen dem Land Niedersachsen bzw. dessen Rechtsnachfolger zu übergeben mit der Maßgabe, die Mittel an eine entsprechende Einrichtung mit obiger Zweckbindung zu übergeben. |
6. |
Der Verein haftet nicht für selbstverschuldete Schäden der Mitglieder und Schäden, die durch Mitglieder und/oder Teilnehmer an Veranstaltungen des Vereins verursacht wurden. Organhaftungen für schuldhaftes Verhalten von Organen des Vereins unterliegen dem §31 BGB. |
§13 | Sonstige Richtlinien |
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Die nachfolgenden Zucht- und Haltungsrichtlinien, sowie die Finanzordnung des Nordic Cat Club e.V. sind Gegenstand der Satzung und ohne Ausnahme von jedem Mitglied zu beachten. |
§14 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen und an allen öffentlichen Veranstaltungen des NCC e.V. teilzunehmen. Mit dem Eintritt in den Verein, verpflichten sich die Mitglieder: |
a. |
die Bestrebungen des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit zu fördern und alle Bestimmungen des Vereins und Beschlüsse seiner zuständigen Organe einzuhalten. |
b. |
die Zucht und Haltung von Katzen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu betreiben, die Tiere gewissenhaft zu pflegen, sie frei von Krankheiten zu halten, jährlich gegen Tollwut, Katzenschnupfen und Katzenseuche zu impfen, vierteljährlich zu entwurmen und die Würfe in das Zuchtbuch eintragen zu lassen. |
c. |
die Geschäftsstelle des Vereins von Krankheiten ansteckender Natur umgehend schriftlich zu unterrichten (siehe auch die Zuchtrichtlinien). |
d. |
ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber stets pünktlich nachzukommen. |
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Zuwiderhandlungen können mit Strafe und Ausschluss aus dem NCC e.V. geahndet werden
(siehe auch §5 der Satzung) |
§15 | Vereinsämter |
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Abfassen des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
Vorbereitung der Mitgliederversammlung
Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
l mit Ausnahme des Falles der Vereinsauflösung
Die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
l sowie die Verleihung und Anerkennung etwaiger Ehrenmitgliedschaften
Die Auszeichnung von Mitgliedern für besondere Verdienste
Die Erstellung von Zucht- und Haltungsrichtlinien, Registriervorschriften
l und Richtlinien für die Erstellung von Stammbäumen (Ahnentafeln) |
§16 | Zuchtausschuss |
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Sitzungen werden nach Bedarf abgehalten.
Für die Ankündigung und Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Vorstand. Der Zuchtausschuss besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder der Zuchtausschusses sollten Züchter mit mindestens einjähriger Zuchterfahrung sein. Der Zuchtausschuss beschließt wichtige interne Vereinsangelegenheiten betreffend der Katzenzucht und berät in Zuchtfragen: |
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Zuchtberatung |
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Zwingerkontrollen |
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Wurfabnahmen und -kontrolle |
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Zusammenarbeit mit dem Vorstand zur Beschlussfassung von
Angelegenheiten mit besonderer Bedeutung der Katzenzucht |
§17 | Zulassung als Richterschüler/in und Richterexamen |
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Ordentliche Mitglieder des NCC e.V. können sich als Richterschüler/in nach Ablegung einer Vorprüfung bewerben: |
| Tätigkeit als Steward muss mindestens fünf mal ausgeübt worden sein,
zu belegen in Form von schriftlichen Zeugnissen. |
| Der Bewerber muss über Zuchterfahrung verfügen. |
| Ausübung der Tätigkeit eines Richterschülers mindestens fünfzehn mal,
bevor die Zulassung zum Richterexamen erfolgt. |
| Die Kosten der Ausbildung gehen zu Lasten des Mitglieds. |
§18 | Schlussbestimmungen |
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Soweit in der Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Die vorstehende Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung zur Vereinsgründung am 07.05.2005 verfasst und in das Vereinsregister der Stadt Helmstedt eingetragen.
Helmstedt, 07.05.2005 |
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