Zuchtregeln des Nordic Cat Club e.V.
§1Allgemeines
Die Zuchtrichtlinien des NCC e.V. basieren auf den zur Zeit gültigen Regeln unserer Satzung und der zur Zeit gültigen Fassung des Tierschutzgesetzes. Der NCC e.V. übernimmt diesbezüglich keine Verantwortung für seine Mitglieder bzw. Züchter.
1.Gewerbliche Zuchten sind im NCC e.V. verboten. Der NCC e.V. gewährleistet durch die Zwingerkontrollen, dass es sich ausschließlich um Hobby-Zuchten handelt.
2.Vermehrungszuchten sind im NCC e.V. nicht erlaubt. Gezüchtet wird im NCC e.V. nur unter Berücksichtigung der verschiedenen Zuchtziele.
3.Versuchslabore, Kaufhäuser, Zoohandlungen, Tierhändler, Wiederverkäufer und ähnliche Personen und Organisationen dürfen nicht mit Tieren beliefert werden. Dies stellt einen groben Verstoß gegen die Satzung dar und kann zu Strafe und Ausschluss aus dem Verein führen.
4.Züchter im Sinne dieser Zuchtrichtlinie ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze decken lässt bzw. am Tage der Geburt des Wurfes Eigentümer der Mutterkatze ist. Züchter ist auch, wer seinen Kater zur Deckung einer Katze einsetzt, egal ob er dafür eine Deckgebühr nimmt und gleich ob ihm die zu deckende Katze gehört.
5.Wer eine Fremdkatze zur Deckung annimmt ist vorher verpflichtet, sich im Rahmen der Möglichkeiten bei dem Besitzer von der Richtigkeit der Ahnentafel zu überzeugen.
6.Wer unerlaubte Verpaarungen vornimmt, muss mit Strafe und Ausschluss aus dem Verein rechnen.
§2Voraussetzung für die Eintragung in die Zuchtbücher
1. Jeder Züchter des NCC e.V. ist verpflichtet einen Zwingernamen zu beantragen; dieser muss genehmigt werden und wird dem Rufnamen des Tieres zugefügt, das in diesem Zwinger geboren wurde. Bei der Beantragung sind mindestens 4 verschiedene Zwingernamen in bevorzugter Reihenfolge anzugeben. Der Vorstand überprüft in Zusammenarbeit mit der Registrierungsstelle, ob der gewünschte Zwingername noch frei ist oder bereits für einen anderen Züchter oder Verein geschützt ist. Nach erfolgreicher Eintragung erhält der Züchter eine Zwingerurkunde und einen Mitgliedsausweis.
2.Zwingernamen dürfen nur von einem Züchter verwendet werden. Zwingergemeinschaften sind vom Vorstand genehmigungspflichtig. Jeder Züchter darf nur einen Zwingernamen registrieren lassen.
3.Bei Beantragung muss einmalig festgelegt werden, ob der Zwingername den Namen der Katze voran- oder nachgestellt werden soll. Diese einmal gewählte Regelung ist beizubehalten und nicht mehr änderbar.
4.Bei Eintritt in den NCC e.V. kann der Zwingername übernommen werden, wenn er nicht bereits für einen anderen Züchter oder Verein geschützt ist. Einen zusätzlichen oder den selben Zwingernamen in einem anderen Verein zu beantragen ist verboten.
5.Zwingerkontrollen bzw. Wurfabnahmen müssen dem Zuchtausschuss auch dann ermöglicht werden, wenn sich die Zuchttiere bzw. Würfe nicht im momentanen Besitz des Züchters befinden. Ohne Zwingernamen und mit Katzen ohne Ahnentafel (Stammbaum)darf nicht gezüchtet werden.
6.Zwingername und Rufname zusammen sollten nicht mehr als 35 Buchstaben ergeben. Bindestriche, Apostrophe und andere Zeichen zählen als Buchstaben - Ausnahmen sind vom Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Zuchtbuchamt genehmigungs-pflichtig. Die Wahl der Namen ist, unter Berücksichtigung der Wurfanzahl des Zwingers in Reihenfolge des Alphabetes, dem Züchter überlassen. Sie können jedoch nach erfolgter Eintragung nicht mehr geändert werden, soweit sie den Zuchtrichtlinien nicht widersprechen. Jeder komplett identische Rufname kann nur einmal innerhalb von 8 Jahren Verwendung finden. Eingetragene Zwingernamen sind als Rufname nicht zulässig.
§3Meldung, Meldepflicht und Zuchtbeschränkungen
1. Zuchtkätzinnen dürfen erstmalig ab einem Alter von zwölf Monaten zur Zucht eingesetzt werden. Aus medizinischen Gründen kann eine Deckung auch ab dem neunten Monat erfolgen, sofern diese von einem Tierarzt befürwortet ist und der Wurfmeldung eine entsprechende Bescheinigung beigefügt wird. Dies ist dem Vorstand des NCC e.V. und dem Zuchtbuchamt im Vorfeld schriftlich anzukündigen.
2.Jede Mutterkatze darf nur bis zu drei Würfe innerhalb von zwei Kalenderjahren aufziehen. Eine Paarung darf also frühestens acht Monate nach der Geburt des letzten Wurfes erfolgen. Sollten bei einer Katze häufiger Totgeburten, Aborte oder Nachsterben der Kitten erfolgen, ist sie unverzüglich einem Tierarzt vorzustellen, um ihre Zuchttauglichkeit zu prüfen. Solche Katzen sind gegebenenfalls zu kastrieren und aus der Zucht zu nehmen.
3.Verwandten- und Geschwisterverpaarung: Die Zucht von Jungtieren unter deren Geschwistern, Eltern, Großeltern und Urgroßeltern ist verboten. Im Einzelfall und nur aus wichtigem Grund ist in Abstimmung mit dem Zuchtbuchamt und dem Zuchtausschuss eine Ausnahmegenehmigung möglich. Diese Regel betrifft insbesondere Geschwisterpaarungen, Rassekreuzungen: Die Paarung verschiedener Rassen ist vorher dem Zuchtausschuss zu melden. In beiden Fällen ist unter Vorlage von Stammbaumkopien beider Zuchttiere das Zuchtziel zu erläutern. Die Stammbäume werden nur dann ausgehändigt, wenn die Auflagen des Zuchtausschusses erfüllt worden sind.
4.Verpaarungen mit genetisch krankhaften Vererbungen und Anomalien sind nicht erlaubt und können zum Ausschluss des Tieres durch das Zuchtbuchamt mit dem Zuchtberater von der Zucht führen (z.B. bei Taubheit, genetisch bedingte Störungen im Muskel- oder Skelettaufbau) und zum Ausschluss des Züchters aus dem NCC eV.
5.Für Tiere mit angeborenen genetischen Defekten im Muskel- oder Skelettaufbau erstellen wir keine Ahnentafeln. Dies gilt rassenunabhängig, jedoch unterliegen Tiere mit besonderen rassespezifischen Merkmalen, wie Schwanzlosigkeit oder Störungen im Bewegungsablauf, einer besonders gezielten Kontrolle. Solche Tiere dürfen auf keinen Fall durch den Züchter oder Dritte in die Zucht gelangen. Namentlich werden hier keine Katzenrassen aufgeführt, da alle, auch die so genannten Qualzuchten, zum jetzigen Zeitpunkt anerkannte Rassen sind.
6.Es obliegt jedem Mitglied, Tiere solcher Rassen als Liebhabertiere zu halten und auszustellen. Für gesunde Tiere ohne Zuchtqualität kann im Stammbaum der Vermerk (z.B. Stempel) "nicht zur Zucht zugelassen" eingesetzt werden. Stammbäume verstorbener Tiere sind dem Zuchtbuchamt und der Geschäftsstelle unaufgefordert und unverzüglich zwecks Streichung in der Zentralkartei einzusenden. Der Kenntlich gemachte Stammbaum wird wieder zurück gereicht. Alle Zuchttiere, die kastriert, sterilisiert oder an Dritte abgegeben werden, sind dem Zuchtbuchamt zu melden.
7.Experimentalzucht, Fremdeinkreuzungen, die Verpaarung zweier weißer Tiere und zweier mit Faltohren ist grundsätzlich unzulässig. Es ist ausschließlich die Verpaarung weiß x farbig und Faltohr x Straight zulässig. Für alle weißen Tiere ist ein Hörtest eines Tierarzt notwendig, für alle anderen Farben empfohlen. Thai dürfen nur mit Thai bzw. OKH mit Thai verpaart werden. Bei den Waldkatzenrassen Norweger, Maine-Coone und Türkisch-Angora ist das einkreuzen von Fremdrassen verboten. Für Jungtiere aus verbotenen Verpaarungen werden keine Stammbäume erstellt. Sollte bei einer Wurfabnahme oder bei einem Hörtest festgestellt werden, das ein Tier (unabhängig von deren Fellfarbe) taub oder schwerhörig ist, wird ein Sperrvermerk im Stammbäumen gesetzt. Sollte der Züchter nochmals eine Verpaarung mit Elterntieren vornehmen, aus dem taube oder schwerhörige Jungtiere hervorgegangen sind, werden für diese Jungtiere, gleich welcher Fellfarbe, keine weiteren Stammbäume erstellt.
8.Wurfmeldungen sind innerhalb von acht Wochen nach dem Wurftag dem Zuchtbuchamt einzureichen.
9.Die Wurfabnahme erfolgt durch Mitglieder des Zuchtausschusses oder des Vorstandes und eine Wurfabnahmebescheinigung wird ausgestellt. Der Termin wird mit Abstimmung des Züchters vereinbart. Die Mindestfahrkosten gehen zu Lasten des Züchters. Bei der Wurfabnahme sind alle Jungtiere und beide Elterntiere (soweit der Deckkater im selben Haushalt lebt) zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
10.In Deutschland ansässige Mitglieder sind verpflichtet, alle von ihnen gezüchteten Rassekatzen beim NCC eV eintragen zu lassen. Stammbäume für Jungtiere werden nur für Mitglieder des NCC eV erstellt. Dazu müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden (bei Kopien auf deutliche Lesbarkeit achten):
  • Komplett ausgefüllte Deckbescheinigung und Wurfmeldung
  • Kopie der Originalstammbäume beider Elterntiere
  • Titelurkunde bzw. Nachweis über den zur Zucht erforderlichen Titelpunkt
    (siehe hierzu auch die Zuchtrichtlinien)
  • 11.Es ist ausnahmslos der ganze Wurf zur Eintragung zu melden. Für verstorbene Jungtiere werden keine Ahnentafeln erstellt (können aber auf Wunsch in der Wurfstärke mitgezählt und auf der Liste der Wurfgeschwister erwähnt werden), wenn dies rechtzeitig gemeldet wird.
    12.Stammbäume mit vier Ahnengenerationen werden für jedes angemeldete Jungtier erstellt, dessen Vorfahren in den Zuchtbüchern des NCC eV oder eines anderen anerkannten Verbandes eingetragen sind, soweit diese Zuchtrichtlinien nichts anderes vorsehen. Die Ausgabe erfolgt in der Regel an den Züchter. Die Bearbeitung erfolgt in Reihenfolge des Posteinganges beim Zuchtbuchamt, der bemüht ist die Stammbäume innerhalb 14 Tagen oder bis zur 14.Lebenswoche anzufertigen. Der Versand erfolgt ausschließlich gegen Vorauskasse (siehe Gebührenordnung) auf das Vereinskonto oder in bar bei Übergabe.
    13.Die Korrektur eines Stammbaumes erfolgt unter Vorlage der alten Ahnentafel und der eventuell ausgestellten Eintragungskarte auf Antrag beim Zuchtbuchamt des Vereins. Veränderungen dieser Dokumente durch den Besitzer sind unzulässig. Jede offizielle Korrektur wird vom Zuchtbuchamt gesondert unterschrieben. Die Änderung der eingetragenen Farbvarietät bedarf eines Richterurteils auf einer Internationalen Katzenausstellung in Form einer Farbbestimmung. Für Korrekturen, die nicht auf Fehler des Zuchtbuchamtes zurückzuführen sind, trägt der Beantragende die Kosten.
    14.Verlorengegangene Stammbäume sind dem Zuchtbuchamt und der Geschäftstelle unverzüglich anzuzeigen. Die Erstellung einer Zweitschrift erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Zweitschrift erhält einen Vermerk "Zweitschrift" und einen Hinweis "die Erstschrift verliert hiermit ihre Gültigkeit".
    15.Eine Umschreibung der Stammbäume anderer Vereine ist nicht vorgeschrieben, kann aber auf schriftlichen Antrag beim Zuchtbuchamt kostenpflichtig erfolgen. Dabei werden die Stammbäume nochmals auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Der Zwingername darf nicht verändert werden.
    16.Die Zuchtbuchnummer setzt sich wie folgt zusammen:

    Name des Vereins - Rassekürzel - "U" bei Umschreibungen - Geburtsmonat, Geburtsjahr - laufende Zuchtbuchnummer - Import

    Beispiel: NCC-BKH-0105-0001-USA

    Nordic Cat Club- Britisch Kurzhaar - Jan.'05-lfd. Nr. - Amerika

    §4Zuchtkatzenhaltung, Deckkater, Impfschutz, Ankauf, Verkauf
    1. Zuchtkater und -katzen müssen gesund, entwurmt und ungezieferfrei sein, sowie über einen vollständigen Impfschutz gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen verfügen. Der Umfang der Impfung richtet sich jeweils nach dem verwendeten Impfstoff. Es wird empfohlen, alle medizinisch sinnvollen Vorsorgemaßnahmen durchführen zu lassen, wie Impfungen gegen Tollwut (Test für Leukose, Katzenaids usw.). Es wird keine Käfighaltung geduldet, und Einzelhaltung von Zuchttieren darf nur mit Tageslicht erfolgen.
    2.Zuchtkater können im offiziellen Deckkater-Verzeichnis nur geführt werden, wenn diese nachweislich mindestens ein "V" auf einer Internationalen Katzenausstellung errungen haben und im eigenen Zwinger nachweislich mindestens einen lebenden, gesunden Wurf gezeugt hat. Die Höhe der Deckgebühr ist zwischen den Eigentümern von Kater und Kätzin schriftlich zu vereinbaren. Katzenhalter, die keinem Verein angehören, dürfen nicht ins Deckkaterverzeichnis eingetragen werden und auch nicht züchten - Schwarzzucht ist verboten. Die Aufnahme ins Deckkaterverzeichnis erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Webmaster. Für Änderungs- oder Löschmeldungen ist der Eigentümer verantwortlich.
    3.Kein Züchter ist verpflichtet, seinen Kater einer zwingerfremden Katze zum Decken anzubieten oder freizugeben. Vom Deckkater erworbene Titel sind in Kopie dem Zuchtbuchamt nachzuweisen.
    4.Katzen mit Anomalien dürfen nicht zur Deckung zugelassen werden.
    5.Um eine mögliche Ausbreitung latent vorhandener, übertragbarer Krankheiten auf ein Mindestmaß zu beschränken, sollten Ausstellungstiere erst 14 Tage nach dem Besuch einer Ausstellung zur Paarung mit Katzen zusammengebracht werden, die zu einem anderen Zwinger gehören. Es wird empfohlen, einem Zuchtkater zwischen dem Weggang einer Zuchtkatze und der Zuführung einer neuen Zuchtkatze eine Pause von mindestens zehn Tagen einzuräumen. Eine Zuchtkatze darf grundsätzlich nur mit einem Kater zusammengebracht werden ( gemeint ist hier der Deckakt, um eine Doppelbelegung zu vermeiden ). Nach der Trennung von diesem darf sie frühestens nach drei Wochen mit einem anderen Kater zusammen kommen. Dies gilt auch, wenn die Katze vorübergehend entlaufen war.
    6.Der Ankauf eines Tieres zum Zwecke des Weiterverkaufs ist ebenso verboten wie der Verkauf an Tierhändler und Versuchsanstalten. Eine reine Vermittlung eines Tieres über ein Zoogeschäft, bei der das Tier bis zum Verkauf beim Züchter verbleibt, ist gestattet. In Zweifelsfällen ist vorher die Genehmigung vom Zuchtbuchamt mit Zuchtberater einzuholen.
    7.Katzen dürfen erst dann an einen Käufer abgegeben werden, wenn sie vorschriftsmäßig mindestens zweimal gegen Katzenseuche / Katzenschnupfen geimpft sind, frühestens mit der 12.Woche. Sie müssen gesund sein, d.h. auch frei von Ungeziefer und sonstigen Parasiten. Werden eingetragene Tiere verkauft oder abgegeben, so müssen dem neuen Besitzer ein tierärztlich ausgestellter Impfausweis ausgehändigt werden. Ausnahmen kann der Zuchtausschuss genehmigen, allerdings ist die Abgabe ohne Impfung untersagt. Import: Wird eine Katze importiert, so ist ein Transfer und Originalstammbaum bei der Geschäftsstelle des jeweiligen Vereins zu beantragen und dem NCC eV eine beglaubigte Fotokopie vorzulegen.
    8.Dem neuen Besitzer sind die Ernährungsgewohnheiten, sowie Haltungs- und Pflegetips zu erklären. Zwischen Züchter und Käufer ist zwingend ein schriftlicher Vertrag anzufertigen. Der Käufer muss versichern, dass er nicht im Auftrage Dritter handelt. Dem Züchter wird nahegelegt, das Tier selbst beim Käufer abzuliefern. Nach einigen Wochen wird empfohlen, sich von der ordnungsgemäßen Haltung seines Tieres zu überzeugen. Der Kaufpreis ist eine frei verhandelbare Sache zwischen Züchter und Käufer, die der Schriftform bedarf.
    9.Wird in einem Zwinger eine ansteckende Krankheit festgestellt, so ist dies ebenso wie das Erlöschen der Krankheit der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. Solange sich in einem Zwinger Katzen befinden, die von einer ansteckenden Krankheit befallen sind, ist jeder Kontakt aller in diesem Zwinger gehaltenen Tiere mit anderen Katzen oder Katzenhaltern zu vermeiden, und keine Katze aus diesem Zwinger darf ausgestellt werden. Wenn die Erkrankungen abgeklungen sind, und keine Ansteck-ungsgefahr mehr besteht, ist dem Zuchtausschuss ein hierüber eingeholtes tierärztliches Gutachten im Original einzureichen, damit das Ausstellungsverbot aufgehoben werden kann.
    10.Der NCC eV erwartet von seinen Mitgliedern, dass sie ihre Katzen sauber halten und katzengerecht verpflegen. Weiter wird erwartet, dass die Katzen in einem katzen-gerechten Rahmen gehalten werden. Für Fragen der Mitglieder steht der Zuchtberater jederzeit helfend und beratend zur Seite. Züchter, die gegen die bestehenden Zucht-richtlinien verstoßen, oder bei denen eine Wurfabnahme nicht zufrieden stellend durchgeführt werden konnte (aufgrund schlechtem Gesundheitszustand und / oder schlechtem Pflegezustand der Tiere oder Nichteinhaltung des Belegungszeitraumes) erhalten eine vereinsinterne schriftliche Ermahnung. Sollte bei der nächsten Zwinger- bzw. Wurfabnahme festgestellt werden, dass die Mängel nicht behoben wurden, wird der Züchte schriftlich abgemahnt. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Vorstand, nach Beratung mit dem Zuchtausschuss vor, im Wiederholungsfall eine Ordnungsstrafe i.H. von 300,00 Euro zu verhängen.
    11.Bei groben Verstößen, wie Rassekreuzungen, erfolgt eine sofortige Abmahnung. Der Zuchtausschuss behält sich dann eine zeitlich unbegrenzte Zwingerkontrolle vor. Sollten dann Verstöße oder sonstige Mängel noch nicht beseitigt sein, so kann es zu einer Zuchtsperre (nach vorausgegangener Vorstandssitzung) oder zum Ausschluss aus dem NCC eV kommen. Um eine ordentliche Wurfabnahme durchführen zu können, weisen wir hiermit die Züchter darauf hin, die notwendigen Stammbäume der Elterntiere (im Original oder Kopie) sowie bei Fremddeckungen die Deckbescheini-gung für uns bereit zu halten. Sollten von den Zuchtwarten bei einer Wurfabnahme angeborene Defekte, wie z.B. Taub- oder Blindheit, Knickschwänze, Einhodigkeit, Schiefstellung der Kiefer oder ähnliches festgestellt werden, so erhalten diese Tiere ebenfalls mit einer Begründung in den Stammbäumen den Zusatz "Laut Zuchtausschuss zur Zucht nicht zugelassen".
    §5Zuchtbuchregeln
    Es gelten die Regeln des NCC eV für Stammbäume (Zuchtrichtlinien).
    §6Regelung bei Verstößen - Ausnahmeregelungen - Beratung
    1. Fehlerhafte Angaben (z.B. hinsichtlich Rasse, Varietät und Abstammung) werden jederzeit in den Eintragungspapieren und im Zuchtbuch berichtigt bzw. Stammbaum der Nachkommen berichtigt gewertet. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Zustellung der Eintragungspapiere an den Züchter bzw. Besitzer kann jedoch eine eingetragene Katze in der Regel nur dann aus den Zuchtbüchern gestrichen werden, wenn sich herausstellt, dass die Katze selbst zu einer nicht anerkannten Varietät gehört, die Eintragung auf falschen Angaben beruht, die der Besitzer bzw. der Züchter wusste oder hätte wissen müssen, die aber vom zuständigen Verbandsorgan nach allgemeinem Wissensstand nicht als falsch erkannt werden konnte.
    2.Bei einem Verstoß gegen diese Zuchtrichtlinien werden nur Eintragungskarten erstellt, die nicht zur Weiterzucht berechtigen und mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind. Nachkommen solcher Tiere werden nicht in die Zuchtbücher eingetragen. Ausnahmen regelt der Zuchtausschuss.
    3.Sonderfälle, Ausnahmegenehmigungen werden mit Zustimmung des Vorstands durch den Zuchtausschuss entschieden.
    4.Vermittlung: Der Zuchtausschuss des NCC eV vermittelt seinen Mitgliedern Interessenten für Jungtiere und Zuchtkater sowie Katzenammen. Der NCC eV erwartet von seinen Mitgliedern, dass sie zur Erreichung dieser Ziele entsprechende Angaben dem Zuchtausschuss machen.
    §7Anerkennung der Titel
    Titelanwartschaften müssen auf internationalen Rassekatzen-Ausstellungen erworben werden. Es werden bis zu zwei Bewertungen pro Tag anerkannt. Urkunde und Richterbericht sind nur zusammen und nicht einzeln gültig.
    Kitten-Klasse 3-6 Monate
  • CACP (Kitten-Champion)
    Zur Anerkennung eines Kitten Champions brauchen Sie drei CACP- Punkte von zwei verschiedenen Richtern ohne Auslandspunkte.
    Jugend-Klasse 6-9 Monate
  • CACJ (Jugend-Champion)
    Zur Anerkennung eines Jugend Champions brauchen Sie drei CACJ- Punkte von zwei verschiedenen Richtern ohne Auslandspunkte.
    Offene Klasse ab 10 Monate
  • CAC (Champion)
    Zur Anerkennung eines Champions brauchen Sie drei CAC- Punkte von drei verschiedenen Richtern ohne Auslandspunkte.
  • CACIB (Internationaler Champion)
    Zur Anerkennung eines Internationalen Champions brauchen Sie drei CACIB- Punkte von drei verschiedenen Richtern ohne Auslandspunkte.
  • CAGCIB (Großer Internationler Champion)
    Zur Anerkennung eines Großen Internationalen Champions brauchen Sie drei CAGCIB- Punkte von zwei verschiedenen Richtern aus zwei verschiedenen Ländern oder ersatzweise fünf CAGCIB- Punkte von drei verschiedenen Richtern ohne Auslandspunkt.
  • CACE (Europa Champion)
    Zur Anerkennung eines Europa Champions brauchen Sie drei CACE- Punkte von drei verschiedenen Richtern aus drei verschiedenen Ländern oder ersatzweise sieben CACE- Punkte von drei verschiedenen Richtern ohne Auslandspunkt.
  • GCACE (Großer Europa Champion)
    Zur Anerkennung eines Großen Europa Champions brauchen Sie fünf GCACE- Punkte von vier verschiedenen Richtern aus drei verschiedenen Ländern oder ersatzweise neun GCACE- Punkte von vier verschiedenen Richtern ohne Auslandspunkt.
  • WCAC (World Champion)
    Zur Anerkennung eines World Champions brauchen Sie sieben WCAC- Punkte von fünf verschiedenen Richtern aus drei verschiedenen Kontinenten oder ersatzweise zwölf WCAC- Punkte von acht verschiedenen Richtern ohne Auslandspunkt.
    1.Für die Premiorenklassen CAP, CAPIB, CAGPI, CAPE, GCAPE und WCAP gelten die gleichen Bestimmungen wie für die offenen Klassen.
    2.Klassenspringen ist nicht erlaubt. Die Titel müssen in der Reihenfolge errungen werden, wie die Katze den Titel trägt. Es darf zum Beispiel nicht erst ein höherer Titel errungen werden, obwohl die Katze den Titel noch nicht trägt, nur weil gerade eine Auslandsausstellung ist.
    3.Bitte benutzen Sie für den Antrag einer Titelurkunde den dafür vorgesehenen Vordruck. Sie können dieses Formular auch mit auf die Ausstellung nehmen, um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, bei welchem Richter Ihre Katze bereits einen Titel bekommen hat. Des weiteren erleichtern Sie hiermit auch uns die Bearbeitung, da die Unterschriften oft sehr schlecht lesbar sind. Die Gebühren für die Erstellung einer Titelurkunde gehen zu Lasten des beantragenden Züchters.
    §8Schlußbestimmungen
    1. Über spezielle Einzel- und Ausnahmefälle, die derzeit nicht absehbar sind, entscheidet der Vorstand in Zusammenarbeit mit Zuchtausschuss und Zuchtbuchamt.
    2.Diese Zuchtrichtlinien gelten in der vorliegenden Fassung als Ergänzung und Bestandteil der Satzung vom 07.05.2005 Sie tritt gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 07.05.2005 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
    Helmstedt, 07.05.2005

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